Refundierung Abwassergebühr

Lt. Gemeinderatsbeschluss werden bei baurechtlich anzeige/ oder bewilligungspflichtiger wesentlicher Erweiterung von Wohnflächen oder baurechtlich anzeige/ oder bewilligungspflichtiger Sanierung bzw. Ersatzneubau zur Schaffung von Wohnraum für welche nachweislich eine Wohnbauförderung seitens des Landes OÖ gewährt wurde und eine rechtskräftige Baubewilligung besteht, soll auf der Basis eines schriftlichen Antrages des Gebührenpflichtigen nach Abschluss der Bauarbeiten und Vorlage der Fertigstellungsmeldung am Gemeindeamt die Kanalgebühr für die durch einen Gemeindewasserzähler erfasste und bezahlte Gemeindewassermenge, welche beim Abrissgeschehen bzw. Baugeschehen verwendet wurde und den Abwasserkanal nicht belastet hat, in der Form eines Pauschalbetrages von 50 m³ mal Abwassergebührentarif vom Vorjahr zurückbezahlt werden.

Zuständig