Grundsteuer

Grundsteuer A
Die Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke beträgt 500 Prozent des Steuermessbetrages des Finanzamtes.

Grundsteuer B
Die Grundsteuer B für Grundstücke (Baugrundstücke und bebaute Grundstücke) beträgt 500 Prozent des Steuermessbetrages des Finanzamtes.


Die Grundsteuer A (landwirtsch. Grundstücke) und die Grundsteuer B (für Gebäude und Baugrundstücke) wird bis zu einem Steuerbetrag von € 75,00 jährlich am 15. Mai vorgeschrieben. Übersteigt die Grundsteuer den Betrag von € 75,00 erfolgt eine Aufteilung in vier Teilbeträge, die jeweils zum 15. Feb., 15. Mai, 15. Aug. und 15. Nov. vorgeschrieben werden. Die Abfallgebühr und die Abfall-Grundgebühr sind halbjährlich am 15. Mai und 15. Oktober zu entrichten. Ebenfalls halbjährlich am 15. Mai. und am 15. Oktober jedoch im nachhinein, wird die Wassergebühr eingehoben, wobei sich die Höhe der Gebühr aufgrund des mittels Wasserzähler ermittelten Wasserverbrauches errechnet. Die Wassergrundgebühr wird halbjährlich am 15. Mai und 15. November eingehoben. 

Zuständig